Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung

AKB 2015 – Stand: 12.10.2017

Verfasser:

Arbeitsgruppe Bedingungen und betriebliche Grundsatzfragen der Kommission Kraftfahrt Betrieb (KKB)

Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

e.V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015)
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1.1 Was ist versichert?
A.1.2 Wer ist versichert?
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.1.5 Was ist nicht versichert?
A.2 Kaskoversicherung –
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.3 Wer ist versichert?
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung
A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren
A.2.9 Was ist nicht versichert?
A.3 Autoschutzbrief –
A.3.1 Was ist versichert?
A.3.2 Wer ist versichert?
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
A.3.9 Was ist nicht versichert?
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung
A.3.11 Verpflichtung Dritter
A.4 Kfz-Unfallversicherung –
A.4.1 Was ist versichert?
A.4.2 Wer ist versichert?
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
A.4.5 Leistung bei Invalidität
A.4.6 Tagegeld
A.4.7 Krankenhaustagegeld
A.4.8 Todesfallleistung
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
A.4.10 Fälligkeit
A.4.11 Abtretung und Zahlung für eine mitversicherte Person
A.4.12 Was ist nicht versichert?
A.5 Fahrerschutzversicherung –
A.5.1 Was ist versichert?
A.5.2 Wer ist versichert?
A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.5.4 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?
A.5.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person
A.5.6 Was ist nicht versichert?
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
C Beitragszahlung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
C.2 Zahlung des Folgebeitrags
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
C.4 Zahlungsperiode
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.1.3 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief
E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.5 Zugang der Kündigung
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
I Schadenfreiheitsrabatt-System
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
I.2 Ersteinstufung
I.3 Jährliche Neueinstufung
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden können
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
J.1 Typklasse
J.2 Regionalklasse
J.3 Tarifänderung
J.4 Kündigungsrecht
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
J.6 Änderung des SF-Klassen-Systems
[J.6 xx Änderung der Tarifstruktur]
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
L.2 Gerichtsstände
M
N Bedingungsänderung
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
[Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung]
[Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen]
[Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen]
[Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen)]
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 6

A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 6

A.1.1 Was ist versichert? 6 A.1.1 Was ist versichert?

A.1.2 Wer ist versichert? 6 A.1.2 Wer ist versichert?

A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 7

A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 7

A.1.5 Was ist nicht versichert? 7

A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 8

A.2.1 Was ist versichert? 8

A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? 9

A.2.3 Wer ist versichert? 11

A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 11

A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? 11

A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe 13

A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 13

A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 14

A.2.9 Was ist nicht versichert? 14

A.3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 14

A.3.1 Was ist versichert? 14

A.3.2 Wer ist versichert? 14

A.3.3 Versicherte Fahrzeuge 14

A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 15

A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall 15

A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung 15

A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise 16

A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 17

A.3.9 Was ist nicht versichert? 18

A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung 18

A.3.11 Verpflichtung Dritter 18

A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden 18

A.4.1 Was ist versichert? 18

A.4.2 Wer ist versichert? 19

A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 19

A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? 19

A.4.5 Leistung bei Invalidität 19

A.4.6 Tagegeld 21

A.4.7 Krankenhaustagegeld 22

A.4.8 Todesfallleistung 22

A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 22

A.4.10 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 22

A.4.11 Abtretung und Zahlung für eine mitversicherte Person 23

A.4.12 Was ist nicht versichert? 23

A.5 Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird 24

A.5.1 Was ist versichert? 24

A.5.2 Wer ist versichert? 24

A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 24

A.5.4 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung? 25

A.5.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person 25

A.5.6 Was ist nicht versichert? 26

B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 26

B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 26

B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 26

C Beitragszahlung 27

C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 27

C.2 Zahlung des Folgebeitrags 27

C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 28

C.4 Zahlungsperiode 28

C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung 28

D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung 28

D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs 28

D.1.1 Bei allen Versicherungsarten 28

D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 29

D.1.3 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung 29

D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 29

E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung 30

E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 30

E.1.1 Bei allen Versicherungsarten 30

E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 30

E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 31

E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief 31

E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung 31

E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung 32

E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 32

F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 33

G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,

Wagniswegfall 34

G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 34

G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 34

G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 35

G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 36

G.5 Zugang der Kündigung 36

G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 36

G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 36

G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) 37

H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten

Kennzeichen 37

H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 37

H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 38

H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 38

I Schadenfreiheitsrabatt-System 38

I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 38

I.2 Ersteinstufung 38

I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 38

I.2.2 Sonderersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½, 1 oder 3 38

I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung 39

I.2.4 Führerscheinsonderregelung 39

I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 39

I.3 Jährliche Neueinstufung 39

I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 40

I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf 40

I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen 40

I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 3, 1,, ½, S, 0 oder M 40

I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 40

I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 40

I.4.1 Schadenfreier Verlauf 40

I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 41

I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden können 41

I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 41

I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 41

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 41

I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 42

I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 43

I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 43

I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 43

J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 44

J.1 Typklasse 44

J.2 Regionalklasse 44

J.3 Tarifänderung 44

J.4 Kündigungsrecht 44

J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung 44

J.6 Änderung des SF-Klassen-Systems 44

[J.6 xx Änderung der Tarifstruktur] 44

K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 45

K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 45

K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 45

K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 45

K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 45

K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs 46

L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 46

L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 46

L.2 Gerichtsstände 46

M Abschnitt gestrichen 47

N Bedingungsänderung 47

Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 47

1 Pkw 47

1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 47

1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw 47

2 Krafträder 48

2.1 Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 48

2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern 48

3 Leichtkrafträder 48

3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 48

3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Leichtkrafträdern 48

4 Taxen und Mietwagen 48

4.1 Einstufung von Taxen und Mietwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 48

4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Taxen und Mietwagen 48

5 Campingfahrzeuge (Wohnmobile) 48

5.1 Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 48

5.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) 48

6 Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen, Busse (nur Kfz-Haftpflicht), Abschleppwagen (nur

Kfz-Haftpflicht) und Stapler (nur Kfz-Haftpflicht) 49

6.1 Einstufung von Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen, Busse (nur Kfz-Haftpflicht),

Abschleppwagen und Stapler (nur Kfz-Haftpflicht) in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 49

6.2 Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen, Busse,

Abschleppwagen und Stapler 49

[Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung] 49

1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw 49

1.1 Abstellort 49

1.2 Jährliche Fahrleistung 49

1.3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung 49

2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern 50

3 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lkw, Zugmaschinen, Bussen, Anhängern 50

[Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen] 50

1 Kfz-Haftpflichtversicherung: 50

2 Vollkaskoversicherung: 50

3 Teilkaskoversicherung: 50

[Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen] 50

1 Für Pkw 50

1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: 50

1.2 In der Vollkaskoversicherung: 50

1.3 In der Teilkaskoversicherung: 50

2 Für Krafträder 51

2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: 51

2.2 In der Teilkaskoversicherung: 51

3 Für Lieferwagen 51

3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: 51

3.2 In der Vollkaskoversicherung: 51

3.3 In der Teilkaskoversicherung: 51

4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen 51

4.1 In der Kfz-Haftpflichtversichrung: 51

4.2 In der Teilkaskoversicherung: 51

[Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen)] 51

1 Berufsgruppe A 51

2 Berufsgruppe B 52

3 Berufsgruppe D 52

[Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen] 52

1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen 52

2 Leichtkrafträder 53

3 < - entfällt - > 53

4 Krafträder 53

5 Pkw 53

6 Mietwagen 53

7 Taxen 53

8 Selbstfahrvermietfahrzeuge 53

9 Leasingfahrzeuge 53

10 Kraftomnibusse 53

11 Campingfahrzeuge 54

12 Werkverkehr 54

13 Gewerblicher Güterverkehr 54

14 Umzugsverkehr 54

15 Wechselaufbauten 54

16 Landwirtschaftliche Zugmaschinen 54

17 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen 54

18 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge 54

19 Milchtankwagen 54

20 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen 54

21 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse 54

22 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse 55

23 Zugmaschinen 55

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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015)

Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:

Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)

Kaskoversicherung (A.2)

Autoschutzbrief (A.3)

Kfz-Unfallversicherung (A.4)

Fahrerschutzversicherung (A.5)

Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein

können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen

haben.

Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.

A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?

A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung –

für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen

A.1.1 Was ist versichert?

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt

A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs

a Personen verletzt oder getötet werden,

b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,

c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem

Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),

und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von

Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes

oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend

gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Einund

Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche

A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.

A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies

gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.

Regulierungsvollmacht

A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem

Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen

im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen

A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt

sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge,

die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn

für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder

geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst

und sich noch in Bewegung befindet.

A.1.2 Wer ist versichert?

Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):

a den Halter des Fahrzeugs,

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7

b den Eigentümer des Fahrzeugs,

c den Fahrer des Fahrzeugs,

d den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter

den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten

nicht nur gelegentlich begleitet,

e Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung

für dienstliche Zwecke gebraucht wird,

f den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit

dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,

g den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5

mitversicherten Fahrzeugs.

Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.

A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?

Höchstzahlung

A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für

Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere

zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges

Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein

entnehmen.

A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten xx < die gesetzlichen

Mindestversicherungssummen oder höhere individuell vereinbarte Versicherungssummen;

ist keine Begrenzung gewünscht, entfällt Klausel A.1.3.2 >.

Übersteigen der Versicherungssummen

A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach

den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung.

In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten

Schadenersatzanspruch selbst einstehen.

A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz in Europa und in der EU

A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen

Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der

Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland

gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang

Ihres Versicherungsvertrags.

Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)

A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Grüne Karte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-

Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder,

soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs

gilt A.1.4.1 Satz 2.

A.1.5 Was ist nicht versichert?

Vorsatz

A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

Genehmigte Rennen

A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten

kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit

ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten

nach D.1.1.4 dar.

Beschädigung des versicherten Fahrzeugs

A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen

des versicherten Fahrzeugs.

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8

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen

A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen

eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers

eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges

Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt

wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

Beschädigung von beförderten Sachen

A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,

Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert

werden.

Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise

mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend

der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die

Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck,

Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.

Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person

A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte

Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs

zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer

Ihres Fahrzeugs verletzt werden.

Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen

A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung

von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.

Vertragliche Ansprüche

A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags

oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

Schäden durch Kernenergie

A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.2 Kaskoversicherung –

für Schäden an Ihrem Fahrzeug

A.2.1 Was ist versichert?

A.2.1.1 Ihr Fahrzeug

Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines

Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).

A.2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände

Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 und A.2.1.2.2 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und

als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind

(mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten

Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.

<Redaktioneller Hinweis: Falls eine Kaskoklausel nicht für mitversicherte Teile gelten soll, müsste dies

in der jeweiligen Klausel ausdrücklich ausgeschlossen werden.>

Beitragsfrei mitversicherte Teile

A.2.1.2.1 Soweit in A.2.1.2.2 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör

des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:

a Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile

b Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter

Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist, dass es ausschließlich

dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach

allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.

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c Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen

des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen und

Leuchtmittel)

d Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht

werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein

unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist

e Planen, Gestelle für Planen (Spriegel)

f Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:

ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,

Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,

nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.

Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile

A.2.1.2.2 Die nachfolgend unter a bis e aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag mitversichert,

wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:

bei Pkw, Krafträdern, xx < Alle gewünschten WKZ aufführen > bis zu einem Gesamtneuwert

der Teile von xx EUR (brutto) und

bei sonstigen Fahrzeugarten (z. B. Lkw, xx < Als Beispiele gewünschte WKZ aufführen

>) bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von xx EUR (brutto)

a Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme

(z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),

b zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie

(Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung

des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen,

c individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie

besondere Oberflächenbehandlungen,

d Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Trikes,

Quads und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen,

e Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen

(z. B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen).

Ist der Gesamtneuwert der unter a bis e aufgeführten Teile höher als die genannte

Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart

ist.

Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen

Unterversicherung.

Nicht versicherbare Gegenstände

A.2.1.2.3 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z. B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte,

auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck,

persönliche Gegenstände der Insassen.

A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?

A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs

einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Brand und Explosion

A.2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne

einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener

Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion

ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich

verlaufende Kraftäußerung.

Entwendung

A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:

________________________________________________________________________________________________________________________________________

10

a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer

Erpressung.

b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch

in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt

überlassen wird.

c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist,

das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn

der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird

(z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz,

wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B.

dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.

Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung

A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung

auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens

Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch

diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen

sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des

Fahrers zurückzuführen sind.

Zusammenstoß mit Haarwild

A.2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne

von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein).

Glasbruch

A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten

Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben),

Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und

Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen,

Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.

Kurzschlussschäden an der Verkabelung

A.2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden

sind nicht versichert.

A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs,

einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Ereignisse der Teilkasko

A.2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1.

Unfall

A.2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen

plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:

Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B.

Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.

Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten,

z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.

Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung

oder Abnutzung haben.

Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung

von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.

Verwindungsschäden.

Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der

bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als

Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.

Mut- oder böswillige Handlungen

A.2.2.2.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt

sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzuse_______________________________________________________________________________________________________________________________

_________

11

hen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden

(z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten

stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).

A.2.3 Wer ist versichert?

Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren

Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese

Person.

A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen

Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?

Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust

des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt

ist.

<Redaktioneller Hinweis: Falls etwas anderes gewollt ist, z. B. bei Werkstattsteuerung, bitte in der entsprechenden

Entschädigungsregelung ergänzen: „Dies gilt nicht für... “>

A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert

unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug

trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1.

< Achtung! Es folgen zwei Varianten der Neupreisentschädigung >

Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust

A.2.5.1.2 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den

Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen:

Innerhalb von xx Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung

oder ein Verlust des Pkw ein und

der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn

als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.

Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.

[ xx Neupreisentschädigung

A.2.5.1.2 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den

Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen:

Innerhalb von xx Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des

Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens xx % des

Neupreises und

der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn

als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.

Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.]

A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung

nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren

nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen

Fahrzeugs verwendet wird.

Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls

A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw, xx < gewünschte WKZ aufführen > infolge

Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um xx %. Dies gilt nicht, wenn das

Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre

gesichert war.

Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.5.8 bleibt hiervon unberührt.

Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?

A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs

dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

12

A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten

Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.

A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.

A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des

versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs

nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich

ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses

abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.

A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Reparatur

A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu

folgenden Obergrenzen:

a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser

Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.

b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um

den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).

< xx Den folgenden Hinweis sollten Verwender der zweiten Variante von A.2.5.1.2 einfügen:>

[Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2 ]

Abschleppen

A.2.5.2.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort

bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich

unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2.1 die

Obergrenze nach A.2.5.2.1.a oder A.2.5.2.1.b nicht überschritten werden.

Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu

übernehmen.

Abzug neu für alt

A.2.5.2.3 Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung

der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn

bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder

das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.

Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das

Schadenereignis

bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen in den ersten xx Jahren

bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten xx Jahren

nach der Erstzulassung eintritt.

A.2.5.3 Sachverständigenkosten

Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder

ihr zugestimmt haben.

A.2.5.4 Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung

tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung

besteht.

A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung

Wiederauffinden des Fahrzeugs

A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen

Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs

________________________________________________________________________________________________________________________________________

13

verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv

zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.

A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von

mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte

2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km

(Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des

Fahrzeugs zum Fundort.

Eigentumsübergang nach Entwendung

A.2.5.5.3 Sind Sie nicht nach A.2.5.5.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen

Eigentümer.

A.2.5.5.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1

oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das

Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös

nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und

Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung

gekürzt haben.

A.2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?

Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.8.

A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile

Was wir nicht ersetzen

A.2.5.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden.

Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel

(z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten,

Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.

Rest- und Altteile

A.2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum

Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.

A.2.5.8 Selbstbeteiligung

Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung

abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine

Selbstbeteiligung vereinbart haben.

A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe

A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts

oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf

Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.

A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn

Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen,

wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt.

A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger

als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden.

Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige

Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den

beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen

von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung

A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen

wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.

A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn

wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und

sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige

feststellen lässt.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

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A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden

wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang

der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.

A.2.7.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne

unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren

sind?

Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis,

fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung

des Schadens nicht zurück.

Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit

zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des

Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger

Herbeiführung des Schadens nicht zurück.

Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe

zurückzufordern.

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2

mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.

A.2.9 Was ist nicht versichert?

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob

fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der

Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Genehmigte Rennen

A.2.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten

kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit

ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten

nach D.1.1.4 dar.

Reifenschäden

A.2.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz

für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere

unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.

Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt

A.2.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere

Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie

A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.3 Autoschutzbrief –

Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung

A.3.1 Was ist versichert?

Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen

aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen

dieser Bedingungen.

A.3.2 Wer ist versichert?

Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit

nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

A.3.3 Versicherte Fahrzeuge

Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-,

Gepäck- oder Bootsanhänger.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

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A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie

den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit

nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.

A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall

Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen,

erbringen wir folgende Leistungen:

Wiederherstellung der Fahrbereitschaft

A.3.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein

Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der

Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug

mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf xx Euro.

Abschleppen des Fahrzeugs

A.3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen

wir für das Abschleppen des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich

beförderte Ladung mit ein.

Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung

beläuft sich auf xx Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs

entstandene Kosten angerechnet.

Bergen des Fahrzeugs

A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs.

Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.

Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.

Was versteht man unter Panne oder Unfall?

A.3.5.4 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar

von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung

Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen,

dass

die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz

in Deutschland entfernt ist und

das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht

werden kann oder es gestohlen worden ist.

Weiter- oder Rückfahrt

A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:

a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder

b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des

Geltungsbereichs nach A.3.4 und

c eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,

d eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum

Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.

Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis

zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse. Bei größerer Entfernung werden diese bis zur Höhe der

Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen

übernommen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu

xx Euro.

Übernachtung

A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und

übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiteroder

Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung.

Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch

auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens xx Euro je

Übernachtung und Person.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

16

Mietwagen

A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des

Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung

ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung

nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben.

Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal xx Euro je Tag.

Fahrzeugunterstellung

A.3.6.4 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der

Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt

werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden

Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise

Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass auf einer Reise mit

dem versicherten Fahrzeug

Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer stirbt und

dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in

Deutschland entfernt ist.

Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen

vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.

Krankenrücktransport

A.3.7.1 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen

Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports.

Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch

notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten

durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem

übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese

müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei

Übernachtungen bis zu je xx Euro pro Person.

Rückholung von Kindern

A.3.7.2 Wir sorgen bei mitreisenden Kindern unter 16 Jahren für die Abholung und Rückfahrt mit

einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn

der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und

die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können.

Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 2.

Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu

xx Euro.

Fahrzeugabholung

A.3.7.3 Wir sorgen für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn

der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und

das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann.

Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.

Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis xx Euro je

Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem

Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den

Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei

Übernachtungen bis zu je xx Euro pro Person.

Was versteht man unter einer Reise?

A.3.7.4 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von

fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem

Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

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A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise

Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland),

der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir

zusätzlich folgende Leistungen:

A.3.8.1 Bei Panne und Unfall:

Ersatzteilversand

a Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem

ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir

dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen alle

entstehenden Versandkosten.

Fahrzeugtransport

b Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die

hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren

Wohnsitz, wenn

das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb

von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und

die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein

gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.

Mietwagen

c Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug

nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit

zur Verfügung steht. Wir leisten bis zu einem Betrag von xx Euro.

Fahrzeugverzollung und -verschrottung

d Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der

Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme

des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die

Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.

A.3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl:

Fahrzeugunterstellung

a Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene

Fahrzeug

nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und

bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt

werden muss.

Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.

Mietwagen

b Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug

nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit

zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens xx Euro.

Fahrzeugverzollung und -verschrottung

c Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der

Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme

des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die

Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.

A.3.8.3 Im Todesfall

Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland sorgen wir

nach Abstimmung mit den Angehörigen

für die Bestattung im Ausland oder

für die Überführung nach Deutschland.

Wir übernehmen hierfür die Kosten.

Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

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A.3.9 Was ist nicht versichert?

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

A.3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob

fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der

Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Genehmigte Rennen

A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten

kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit

ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten

nach D.1.1.4 dar.

Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt

A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse,

innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht

werden.

Schäden durch Kernenergie

A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung

A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis

hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.

A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche

Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

A.3.11 Verpflichtung Dritter

A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer

Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist,

gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.

A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen

gegenüber abweichend von A.3.11.1 zur Leistung verpflichtet.

A.4 Kfz-Unfallversicherung –

wenn Insassen verletzt oder getötet werden

A.4.1 Was ist versichert?

Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs

A.4.1.1 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die

in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbunden

Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen).

Unfallbegriff

A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch

ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)

unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung

erleidet.

Erweiterter Unfallbegriff

A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung

ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,

Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder

zerreißt.

Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb

werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

19

Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen

Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des

Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.

A.4.2 Wer ist versichert?

A.4.2.1 Pauschalsystem

Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten

Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer

und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.

Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um xx

Prozent und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu

Schaden kommen.

A.4.2.2 Kfz-Unfall-Plus-Versicherung

Mit der Kfz-Unfall-Plus-Versicherung sind die jeweiligen berechtigten Insassen des

Fahrzeugs mit der für Invalidität und Tod vereinbarten Versicherungssumme versichert.

Wird der jeweilige Fahrer verletzt und verbleibt eine unfallbedingte Invalidität von xx

Prozent, erhöht sich die für Invalidität vereinbarte Versicherungssumme für ihn um xx

Prozent.

A.4.2.3 Platzsystem

Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein

bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs

versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie

als solche das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtigte

Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungsschein angegeben, verringert sich die

Versicherungssumme für den einzelnen Insassen entsprechend.

A.4.2.4 Was versteht man unter berechtigten Insassen?

Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit

Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug

befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des

Fahrzeugs tätig werden.

A.4.2.5 Berufsfahrerversicherung

Mit der Berufsfahrerversicherung sind versichert

a die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs,

b die im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig

von einem bestimmten Fahrzeug oder

c alle bei Ihnen angestellten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig von einem bestimmten

Fahrzeug.

A.4.2.6 Namentliche Versicherung

Mit der namentlichen Versicherung ist die im Versicherungsschein bezeichnete Person

unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug versichert. Diese Person kann ihre Ansprüche

selbstständig gegen uns geltend machen.

A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas

sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?

Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden Leistungen mit welchen

Versicherungssummen vereinbart sind.

A.4.5 Leistung bei Invalidität

A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung

Invalidität

A.4.5.1.1 Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.

Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt

________________________________________________________________________________________________________________________________________

20

die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit

dauerhaft

beeinträchtigt ist.

Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn

sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und

eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.

Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität

A.4.5.1.2 Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall

eingetreten und

von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.

Geltendmachung der Invalidität

A.4.5.1.3 Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen.

Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.

Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt

haben.

Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr

A.4.5.1.4 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht

kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.

In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.8), sofern diese vereinbart ist.

A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung

Berechnung der Invaliditätsleistung

A.4.5.2.1 Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.

Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind

die vereinbarte Versicherungssumme und

der unfallbedingte Invaliditätsgrad.

Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung

A.4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich

nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane

dort genannt sind,

ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit

dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.4)

Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten

Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere

Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4).

Gliedertaxe

A.4.5.2.3 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines der folgenden Körperteile oder

Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:

Arm 70 %

Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %

Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %

Hand 55 %

Daumen 20 %

Zeigefinger 10 %

anderer Finger 5 %

Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %

Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %

Bein bis unterhalb des Knies 50 %

Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %

Fuß 40 %

________________________________________________________________________________________________________________________________________

21

große Zehe 5 %

andere Zehe 2 %

Auge 50 %

Gehör auf einem Ohr 30 %

Geruchssinn 10 %

Geschmackssinn 5 %

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten

Invaliditätsgrade.

Bemessung außerhalb der Gliedertaxe

A.4.5.2.4 Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem

Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft

beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.

Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.

Minderung bei Vorinvalidität

A.4.5.2.5 Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem

Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach A.4.5.2.3 und A.4.5.2.4 bemessen.

Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.

Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane

A.4.5.2.6 Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein.

Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt

wurden, zusammengerechnet.

Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.

Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person

A.4.5.2.7 Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung

unter folgenden Voraussetzungen:

Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall

verstorben und

die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind erfüllt.

Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen

gewesen wäre.

A.4.6 Tagegeld

Voraussetzungen für die Leistung

A.4.6.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt

in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und

in ärztlicher Behandlung.

Höhe und Dauer der Leistung

A.4.6.2 Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind

die vereinbarte Versicherungssumme und

der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich

nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf

weiter nachzugehen.

nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum

Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war.

Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft.

Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab

dem Tag des Unfalls.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

22

A.4.7 Krankenhaustagegeld

Voraussetzungen für die Leistung

A.4.7.1 Die versicherte Person

ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder

unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen

für mindestens xx Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs

beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig,

kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten.

Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch

notwendige Heilbehandlung.

Höhe und Dauer der Leistung

A.4.7.2 Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld

für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für xx Jahre ab dem

Tag des Unfalls.

für xx Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.

<Redaktioneller Hinweis: In den bisherigen AKB war eine Regelung zur Leistung

Genesungsgeld enthalten. Entsprechend der Regelungen in den AUB 2014 wurde dieses

auch nicht in die Kfz-Unfallversicherung aufgenommen. Versicherer, die diese Leistungsart

anbieten wollen, müssen eine entsprechende Regelung aufnehmen.>

A.4.8 Todesfallleistung

Voraussetzungen für die Leistung

A.4.8.1 Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.

Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.1.

Art und Höhe der Leistung

A.4.8.2 Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?

Krankheiten und Gebrechen

A.4.9.1 Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre

Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.

Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.

Mitwirkung

A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:

A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung

oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich

bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.

bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen

Leistungsarten die Leistung selbst.

A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

A.4.10 Fälligkeit

Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung

des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt

Folgendes:

Erklärung über die Leistungspflicht

A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem

Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei

Monate.

Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:

Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

23

Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens,

soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.

Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.

Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen,

übernehmen wir

bei Invaliditätsleistung bis zu xx % der versicherten Summe.

bei Tagegeld und Krankenhaustagegeld jeweils bis zu xx Tagessätze.

Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.

Leistung innerhalb von zwei Wochen

A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt,

leisten wir innerhalb von zwei Wochen.

Vorschüsse

A.4.10.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren

Wunsch – angemessene Vorschüsse.

Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach

dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

Neubemessung des Invaliditätsgrads

A.4.10.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands

ergeben.

Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu

lassen.

Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei

Kindern bis zur Vollendung des xx. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf xx

Jahre.

Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung

über unsere Leistungspflicht mit.

Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.

Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt

haben, ist der Mehrbetrag mit xx% jährlich zu verzinsen.

A.4.11 Abtretung und Zahlung für eine mitversicherte Person

Abtretung

A.4.11.1 Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere

ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

Zahlung für eine mitversicherte Person

A.4.11.2 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung

an Sie selbst nur mit der Zustimmung der versicherten Person verlangen.

A.4.12 Was ist nicht versichert?

Straftat

A.4.12.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen,

dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.

Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit

A.4.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,

auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische

Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein

Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug

bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt.

Genehmigte Rennen

________________________________________________________________________________________________________________________________________

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A.4.12.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten

kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit

ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten

nach D.1.1.4 dar.

Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt

A.4.12.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere

Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Kernenergie

A.4.12.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.

Bandscheiben, innere Blutungen

A.4.12.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus

inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende

Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist.

Infektionen

A.4.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht

jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis

sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz,

wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur

geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper

gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz,

wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis

veranlasst waren.

Psychische Reaktionen

A.4.12.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen,

auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

Bauch- und Unterleibsbrüche

A.4.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz

besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen

kommende Einwirkung entstanden sind.

A.5 Fahrerschutzversicherung –

wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird

Die Fahrerschutzversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach dem tatsächlich

entstandenen Personenschaden richten.

A.5.1 Was ist versichert?

Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen

Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.

Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis

(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.

A.5.2 Wer ist versichert?

Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen

und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.

Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche

mitversichert.

A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

In der Fahrerschutzversicherung besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas

sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

<Redaktioneller Hinweis: Alternativ könnte z. B. der Geltungsbereich KH inklusive Grüne Karte Geltungsbereich

vereinbart werden.>

________________________________________________________________________________________________________________________________________

25

A.5.4 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?

<Achtung! Es folgen zwei Varianten von A.5.4.1>

Was wir ersetzen

A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente,

[Schmerzensgeld]) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre .Dabei leisten wir

nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.

<Redaktioneller Hinweis: Sollen bestimmte Leistungspositionen (z. B. Schmerzensgeld,

Rechtsanwaltsgebühren) nicht ersetzt werden, sind diese hier aufzuführen.>

[Wir zahlen nicht für ....]

<Redaktioneller Hinweis: Versicherer, die nicht den vollständigen Leistungsumfang analog

Schadenersatzrecht nach KH abdecken wollen, können alternativ die versicherten

Leistungspositionen abschließend aufzählen und ggf. limitieren.>

[Was wir ersetzen

A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig

wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen

des Privatrechts in folgendem Umfang:

Verdienstausfall [bis xx Euro]

[..........]]

Vorrangige Leistungspflicht Dritter

A.5.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer,

Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber)

Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente)

Leistungen haben.

Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen

können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.

Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen,

die Ihnen billigerweise zumutbar waren.

Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.

Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem

können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse,

Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden.

In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn

abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.

Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein

Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.

Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?

A.5.4.3 Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache

haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme können

Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

<Redaktioneller Hinweis: Wenn unter A.5.4.1 die Leistungspositionen der Höhe nach

limitiert sind, kann die Aufführung der Versicherungssumme entbehrlich sein. Sind nur

einzelne Leistungspositionen limitiert, sollte nachfolgender Hinweis erfolgen:>

[Hinweis: Beachten Sie zu den Summenbegrenzungen für einzelne Leistungen A.5.4.1.]

A.5.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person

Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung

A.5.5.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem

Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag

und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt,

leisten wir innerhalb von zwei Wochen.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

26

Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren

Wunsch – angemessene Vorschüsse.

Abtretung Ihrer Ansprüche an Dritte

A.5.5.2 Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere

ausdrückliche Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.

Zahlung für eine mitversicherte Person

A.5.5.3 Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie

selbst nur mit Zustimmung der mitversicherten Person verlangen.

A.5.6 Was ist nicht versichert?

Straftat

A.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er

vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.

Psychische Reaktionen

A.5.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen,

auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

Schäden an der Bandscheibe

A.5.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht

jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden

überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht.

Ansprüche Dritter

A.5.6.4 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern

gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Genehmigte Rennen

A.5.6.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten

kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit

ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten

nach D.1.1.4 dar.

Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt

A.5.6.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere

Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie

A.5.6.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz

Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig

geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.

B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen

Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen

Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.

B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz

Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:

Kfz-Haftpflichtversicherung und Autoschutzbrief

B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer

Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der

Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu

________________________________________________________________________________________________________________________________________

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dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung

der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen,

beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.

Kasko-, Kfz-Unfall- und Fahrerschutzversicherung

B.2.2 In der Kasko-, Kfz-Unfall- und Fahrerschutzversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz

nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt

zum vereinbarten Zeitpunkt.

Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz

B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige

in den endgültigen Versicherungsschutz über.

Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes

B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn

wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und

Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb

von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins

bezahlt haben.

Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die

nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere

Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei

Ihnen wirksam.

Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf

B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der

vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.

Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz

B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der

Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.

C Beitragszahlung

C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags

Rechtzeitige Zahlung

C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird in 14 Tagen nach

Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h.

spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.

Nicht rechtzeitige Zahlung

C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an

keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung

nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt

der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.

C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der

Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem

Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt xx % des

Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes

bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens xx % des Jahresbeitrags.

C.2 Zahlung des Folgebeitrags

Rechtzeitige Zahlung

C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen

Zeitpunkt fällig und zu zahlen.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

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Nicht rechtzeitige Zahlung

C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag

zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab

Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.

C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem

Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz.

Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten

haben.

C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch

in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird

unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen.

Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung

unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monas nach Ablauf der in der Mahnung genannten

Zahlungsfrist zahlen.

Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu

Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz

besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.

C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel

Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns

(Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder

einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an.

Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes

nach B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung

des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,

Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.

Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr

entsprechend C.1.3 verlangen.

C.4 Zahlungsperiode

Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen.

Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche

Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.

C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber

einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben

wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz

bleiben unberührt.

D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer

Pflichtverletzung

D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?

D.1.1 Bei allen Versicherungsarten

Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck

D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet

werden.

< xx Alternativformulierung für die Versicherer, die den Anhang verwenden: >

[ xx siehe Tabelle zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des Fahrzeugs]

________________________________________________________________________________________________________________________________________

29

Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer

D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer

ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich

ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

Fahren nur mit Fahrerlaubnis

D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit

der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer

das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche

Fahrerlaubnis hat.

Nicht genehmigte Rennen

D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung

einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen

Übungsfahrten.

Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief

Kfz-Unfall- und Fahrerschutzversicherung gemäß A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.12.3, A.5.6.6

vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen

D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen

Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht

ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer

benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.

D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Alkohol und andere berauschende Mittel

Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere

berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer

fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist,

das Fahrzeug sicher zu führen.

Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrerschutzversicherung besteht für

solche Fahrten nach A.2.9.1, A.3.9.1, A.4.12.2; D.1.3.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.

D.1.3 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung

Alkohol und andere berauschende Mittel

D.1.3.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke

oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung

besteht für solche Fahrten nach D.1.2, A.2.9.1, A.3.9.1, A.4.12.2 kein oder eingeschränkter

Versicherungsschutz.

Gurtpflicht

D.1.3.2 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben,

es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.

D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.

Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung

in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen

Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz

bestehen.

Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2 Satz 2 sind wir

Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit

Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat,

einen Personenschaden erlitten haben.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

30

D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder

für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich

ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.

Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von

höchstens je xx Euro beschränkt.1 Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen

die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.

Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen

Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der

Leistungspflicht befreit sind.

D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt

(z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung

E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?

E.1.1 Bei allen Versicherungsarten

Anzeigepflicht

E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen

kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang

mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt

auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

Aufklärungspflicht

E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer

Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:

Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen

zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).

Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang

des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.

Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.

Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet

werden kann, diese zu beschaffen.

Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen,

soweit dies für Sie zumutbar ist.

Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu

unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.

Schadenminderungspflicht

E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung

und Minderung des Schadens zu sorgen.

Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen

E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer

Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.

Anzeige von Kleinschäden

1 Gem. § 5 Abs. 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 5.000 Euro beschränkt werden.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

31

E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als xx Euro beträgt, selbst regulieren

oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen

die Selbstregulierung nicht gelingt.

Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen

E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben

Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.

E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem

Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle

erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.

Bei drohendem Fristablauf

E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen

Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen

Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.

E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung

Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs

E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1

verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Einholen unserer Weisung

E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile

müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen

unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

Anzeige bei der Polizei

E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von xx Euro, sind Sie

verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.

E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief

Einholen unserer Weisung

E.1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen,

soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht

E.1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens

und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege

zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen

von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.

E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung

Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden

E.1.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag

Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn

der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen

von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

Medizinische Versorgung

E.1.5.2 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich

einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.

Medizinische Aufklärung

E.1.5.3 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von

Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.

anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.

Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie

den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen.

Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

32

Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von

diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und

den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.

Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt

werden.

Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität

E.1.5.4 Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität

nach A.4.5.1.3.

E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung

Medizinische Versorgung

E.1.6.1 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich

einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.

Medizinische Aufklärung

E.1.6.2 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von

Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.

anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.

Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie

den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen.

Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.

Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von

diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und

den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.

Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt

werden.

Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte

E.1.6.3 Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann.

Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich

auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig

beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.

Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte

E.1.6.4 Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften

zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen

Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere

Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz

bestehen.

Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder

Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch

gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.

E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die

Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung

oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die

Pflicht arglistig verletzen.

Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.

Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von

höchstens je xx Euro2 beschränkt.

2 Gem. § 6 Abs. 1 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 2.500 Euro beschränkt werden.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

33

E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je .xx. Euro3, wenn Sie

die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4

vorsätzlich und

in besonders schwerwiegender Weise

verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personenoder

schweren Sachschadens der Fall.

Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

E.2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Anderen einen rechtswidrigen

Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten

Vermögensvorteils vollständig frei.

Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten

E.2.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach

E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),

E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder

E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)

und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sachund

Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:

Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags

vollständig von unserer Leistungspflicht frei.

Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses

Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu

kürzen.

Mindestversicherungssummen

E.2.7 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2 gelten

anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.

F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen

Pflichten mitversicherter Personen

F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.

Ausübung der Rechte

F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag

steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen

sind:

Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2,

Geltendmachen von Ansprüchen durch namentlich Versicherte in der Kfz-

Unfallversicherung nach A.4.2.6.

Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen

F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber

allen mitversicherten Personen.

Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:

Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen,

wenn

die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten

vorliegen oder

diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit

nicht bekannt waren.

3 Gem. § 6 Abs. 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 5.000 Euro beschränkt werden.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

34

Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen

die in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Entsprechendes

gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem

geschädigten Dritten Leistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen

Ausnahmefällen bestehen.

G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des

Fahrzeugs, Wagniswegfall

G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?

Vertragsdauer

G.1.1 Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.

Automatische Verlängerung

G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf

um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen.

Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als

ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten

Kalendertag beginnen zu lassen.

Versicherungskennzeichen

G.1.3 Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen (z. B. Mofa), endet

mit dem Ablauf des Verkehrsjahres. Einer Kündigung bedarf es hierfür nicht. Das Verkehrsjahr

läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres.

Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr

G.1.4 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu

dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?

Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres

G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist

nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird

sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.

Kündigung nach einem Schadenereignis

G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung

muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung

zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-

Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.

Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es

über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können

Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der

Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens

jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.

Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs

G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1

oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines

Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung

beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.

Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum

Ablauf des Vertrags endet.

G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde

eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung

________________________________________________________________________________________________________________________________________

35

des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung

wirksam.

Kündigung bei Beitragserhöhung

G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag, können

Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung

kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt,

zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen ihnen die Beitragserhöhung

spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht

hin.

Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs

G.2.8 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag

dadurch um mehr als 10%, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang

unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

<Achtung! Es folgen zwei Varianten. Variante 1 für Versicherer, die nur das SF-System nach J.6 ändern

wollen. Variante 2 für Versicherer, die auch die Tarifstruktur nach J.6 ändern wollen.

Kündigung bei Veränderung des Schadenfreiheitsrabatt-Systems

G.2.9 Ändern wir das Schadenfreiheitsrabatt-System nach J.6, können Sie den Vertrag innerhalb

eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung

ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.

Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen

Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.

[ xx Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur

G.2.9 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats

nach Zugang unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,

frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen

die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht

hin.]

[ xx Kündigung bei Bedingungsänderung

<Achtung! Nur, wenn Bedingungsänderung gem. N vereinbart>

G.2.10 Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach N Gebrauch, können Sie

den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedingungsanpassung

kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt

des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens

sechs Wochen vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht

hin. ]

G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?

Kündigung zum Ablauf

G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist

nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird

nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

Kündigung nach einem Schadenereignis

G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung

muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die

Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-

Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.

Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen,

es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem

können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit

der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags

G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer

Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können

________________________________________________________________________________________________________________________________________

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wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn

Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch

C.2.4).

Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs

G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt, können wir innerhalb

eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den

Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die

Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.

Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs

G.3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit

sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz

noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat

nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs

G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber

gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem

Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung

Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber

wirksam.

G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten

G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrerschutzversicherung sind

jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das

Fortbestehen anderer nicht.

G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge

die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.

G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können

Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie

uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer

Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir

das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen

Vertrag kündigen.

G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.

G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge

versichert sind.

G.5 Zugang der Kündigung

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.

G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung

Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes

entfallende Beitrag anteilig zu.

G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?

Übergang der Versicherung auf den Erwerber

G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für

die Kfz-Unfall- und die Fahrerschutzversicherung.

G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers,

wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt

auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs

ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung

folgt.

G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber

verlangen.

Anzeige der Veräußerung

________________________________________________________________________________________________________________________________________

37

G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich

anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz

der Verlust des Versicherungsschutzes.

Kündigung des Vertrags

G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7

den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

Zwangsversteigerung

G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug

zwangsversteigert wird.

G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)

Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir

vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.

H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten

Kennzeichen

H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?

Ruheversicherung

H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt

wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.

H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde

uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger

als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes

verlangen.

H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen

(z. B. Mofas), Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer

Vertragsdauer als ein Jahr.

Umfang der Ruheversicherung

H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung

eingeschränkten Versicherungsschutz.

Der Ruheversicherungsschutz umfasst

die Kfz-Haftpflichtversicherung,

die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung

eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.

Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung

H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug

in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder

auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)

nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser

Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den

Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.

Wiederanmeldung

H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt

der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben

Sie uns unverzüglich mitzuteilen.

Ende des Vertrags und der Ruheversicherung

H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden xx Monate nach der Außerbetriebsetzung

des Fahrzeugs, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

38

H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung

eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag

fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.

H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?

H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten

Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten

Zeitraums (Saison).

H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.

H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks

und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz,

wenn diese Fahrten

im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder

wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung

durchgeführt werden.

H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief

H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief besteht Versicherungsschutz

auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für

die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.

Was sind Zulassungsfahrten?

H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen.

Dies sind:

Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur

Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen

Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten

Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.

Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen

bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.

I Schadenfreiheitsrabatt-System

I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)

In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine

SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die

Tabellen in Anhang 1.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, ... < xx alle gewünschten WKZ und

Kennzeichenarten aufführen >

I.2 Ersteinstufung

I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0

Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.

I.2.2 Sonderersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½, 1 oder 3

I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½ aufgrund Führerscheins

Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er

in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn

Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen,

die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach

I.2.5 gleichgestellt ist.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

39

I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 bei Zweitwagen

Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er

in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn

auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in

häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen ist, der

zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1

eingestuft ist, und

Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen,

die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach

I.2.5 gleichgestellt ist.

I.2.2.3 Sondereinstufung in SF-Klasse 3 bei Zweitwagen und Fahreralter mindestens xx Jahre

Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er

in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn

auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in

häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen ist, der

zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 3

eingestuft ist, und

Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen,

die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach

I.2.5 gleichgestellt ist, und

der hinzukommende Pkw ausschließlich von Ihnen und Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen

Lebenspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner

gefahren wird und Sie und der jeweilige Fahrer mindestens das xx. Lebensjahr

vollendet haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, wird Ihr Vertrag

ab diesem Zeitpunkt in diejenige SF-Klasse eingestuft, die sich ergeben hätte,

wenn der Vertrag bei Beginn nach I.2.2.2 eingestuft worden wäre.

I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung

Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug und schließen Sie neben

der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe

G.1.2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-

Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug

im Sinne von I.6.1.1 innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss der Vollkaskoversicherung

bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf

der Vollkaskoversicherung nach I.6.

I.2.4 Führerscheinsonderregelung

Hat Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad in der Klasse SF 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren

Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder sind

und folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und

Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt

worden oder dieser nach I.2.5. gleichgestellt.

I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse

Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen

aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung

ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder

nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

I.3 Jährliche Neueinstufung

Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen

Kalenderjahr neu ein.

Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr

der Schaden zugeordnet wird.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

40

I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung

Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.

I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf

Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz

während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach

der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.

I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen

Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei

schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens

sechs Monate beträgt.

I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 3, 1, ½, S, 0 oder M

1.3.4.1 Besserstufung nach SF 1 nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse ½, S, 0 oder M

Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen

wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse, ½, S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1

ein.

1.3.4.2 Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Ersteinstufung 3, 1, ½ oder 0

Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung nach I.2

in SF-Klasse 3, 1, ½ oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate

Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres

wie folgt eingestuft:

von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4,

von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2,

von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1,

von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½.

I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf

Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen

Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft.

I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?

I.4.1 Schadenfreier Verlauf

I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen

bestanden und

uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen

leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter,

Rechtsberatung und Prozesse.

I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine

der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen:

nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit

Sozialversicherungsträgern oder

wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei

Gespannen.

b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung

folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.

c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung

in vollem Umfang.

d Wir leisten Entschädigungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen

für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.

e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:

________________________________________________________________________________________________________________________________________

41

eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das

Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet,

Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser

den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.

I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf

I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres

ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten

oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2.

I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in

einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen

Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.

I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden können

Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung

freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten.

Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung

über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als

500 Euro beträgt.

Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr

Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.

Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags

unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des

Erstattungsbetrags.

I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs

I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?

Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden

hat - wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2

und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:

Fahrzeugwechsel

I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.

Rabatt-Tausch

I.6.1.2 a Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräußern

dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme

des Schadenverlaufs.

I.6.1.2 b Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben Personenkreis

benutzt werden, wie das bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der

Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.

Schadenverlauf einer anderen Person

I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen

die Übernahme des Schadenverlaufs.

Versichererwechsel

I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe

I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben

Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird,

gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a Untere Fahrzeuggruppe:

________________________________________________________________________________________________________________________________________

42

Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken-

und Leichenwagen.

b Mittlere Fahrzeuggruppe:

Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.

c Obere Fahrzeuggruppe:

Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich

von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis xx

kW,

von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen

Kraftomnibus mit nicht mehr als xx Plätzen (ohne Fahrersitz).

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung

I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung

nur zusammen.

Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung aus einem

anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Schadenverlauf für das versicherte

Fahrzeug zu nutzen.

Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3

I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in

dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich

müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner,

Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein

Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;

b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von

Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere

eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person

verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;

die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den

entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;

c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden

und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;

d die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht

mehr als xx Monate zurück.

I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf

aus?

Im Jahr der Übernahme

I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen

außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:

a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf,

als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.

b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs und höchstens zwölf Monate, übernehmen

wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.

c Beträgt die Unterbrechung mehr als zwölf Monate, ziehen wir beim Schadenverlauf für

jedes weitere angefangene Kalenderjahr seit der Unterbrechung ein schadenfreies Jahr

ab.

d Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien

Verlauf nicht.

Sofern neben einer Rückstufung aufgrund einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr

gleichzeitig eine Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung zu erfolgen hat, gilt

Folgendes: Zunächst ist die Rückstufung aufgrund des Schadens, danach die Rückstufung

aufgrund der Unterbrechung vorzunehmen.

Im Folgejahr nach der Übernahme

________________________________________________________________________________________________________________________________________

43

I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags

nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr

der Übernahme bestand:

a Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs

Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein

volles Kalenderjahr bestanden.

b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs

Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.

I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang

Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf

dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:

Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden

und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,

Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation

nicht verändert hat.

I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs

I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen

abgegeben werden.

I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse

ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr

Vertrag in der SF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.

I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.

I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf

I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom

Vorversicherer geben zu lassen:

Art und Verwendung des Fahrzeugs,

Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,

Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,

Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf

dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,

ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung

aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und

ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden

sind.

I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung

Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet,

diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1

zu geben.

Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen

– mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 und I.2.2.2 – werden nicht berücksichtigt.

Sondereinstufungen aufgrund der Regelung nach I.2.2.3 werden so bestätigt, als wäre der

Vertrag bei Beginn nach I.2.2.2 eingestuft worden.

I.8.3 Ist Ihr Vertrag bei Beendigung nach der maßgeblichen Tabelle zum Schadenfreiheitsrabatt-

System in Anhang 1 in die SF-Klasse M, 0 oder S eingestuft oder wäre er bei Fortbestehen

dort einzustufen, sind wir berechtigt, dies der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der

Versicherer mitzuteilen. Dies ist derzeit die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall

1, 20095 Hamburg. Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer nach I.8.4

abrufbar sein.

I.8.4 Geben Sie in Ihrem Antrag keine Vorversicherung an, sind wir berechtigt, bei der zuständigen

Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer nachzufragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer

in die SF-Klassen M, 0 oder S einzustufen war.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

44

J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen

J.1 Typklasse

Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein

entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden

ist.

Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres

Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der

Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung

in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn

des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

[ xx Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 3 entnehmen.]

J.2 Regionalklasse

Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse

zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug

mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug

zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.

Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf

der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert

hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann

dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung

wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

[ xx Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 4 entnehmen.]

J.3 Tarifänderung

< xx Redaktioneller Hinweis: Ein Mustertext wie zu § 9a AKB a. F. wird nicht bekannt gemacht. >

J.4 Kündigungsrecht

Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so

haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht

Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen.

Dies gilt für die Kaskoversicherung [und xxx] entsprechend.

<Redaktioneller Hinweis: Ist auch in weiteren Sparten ein Tarifänderungsrecht nach J.3 vorgesehen,

ist dies hier aufzunehmen.>

J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung

In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines

Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang

oder die Versicherungssummen zu erhöhen.

< xx Achtung! Es folgen zwei Varianten. Variante 1 für Versicherer, die nur das SF-System nach Anlage

1 verwenden wollen. Variante 2 für Versicherer, die auch die Tarifmerkmale nach Anhang 2 verwenden

wollen. >

J.6 Änderung des SF-Klassen-Systems

Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für die SF-Klassen nach Abschnitt I und Anhang 1 zu ändern.

Dies setzt voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen

den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen.

Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.

[J.6 xx Änderung der Tarifstruktur]

Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Abstellort, jährliche

Fahrleistung, xx < ggf. zu ergänzen > zu ändern. Dies setzt voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder

bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versiche_______________________________________________________________________________________________________________________________

_________

45

rungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit

Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.

K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen

Umstands

K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts

Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I

ändern.

K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung

Welche Änderungen werden berücksichtigt?

K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein unter der Überschrift

xx aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu.

Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.

< xx Alternativformulierung für Versicherer, die die Anhänge 2 und 5 verwenden:

K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß

Anhang 2 “Merkmale zur Beitragsberechnung“ und Anhang 5 „Berufsgruppen (Tarifgruppen)“

berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer

Beitragserhöhung führen. >

Auswirkung auf den Beitrag

K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

K.2.3 Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von

K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.

K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels

Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse

zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen

Regionalklasse.

K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung

Anzeige von Änderungen

K.4.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift < xx konkrete Bezeichnung

eintragen > aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.

Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung

K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur

Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen

oder Nachweise vorzulegen.

Folgen von unzutreffenden Angaben

K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder

Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt

rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen

Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.

K.4.4 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht

angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung

eine Vertragsstrafe in Höhe von xx zu zahlen.

Folgen von Nichtangaben

K.4.5 Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise

vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres

nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn

________________________________________________________________________________________________________________________________________

46

wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten

Annahmen hingewiesen haben

und Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens X [nicht

weniger als 4] Wochen die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen

oder Nachweise nicht nachreichen.

K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs

Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs < xx bei

Verwendung des Anhangs: „gemäß der Tabelle in Anhang 6“ >, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei

der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als

Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.

Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung

anpassen.

Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.

L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind

Versicherungsombudsmann

L.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung

mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können

Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.

Versicherungsombudsmann e.V.

Postfach 080632

10006 Berlin

E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Telefon 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)

Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende

Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen

Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,

können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform

http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den

Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden:

xxxx@xxx.xx.

Versicherungsaufsicht

L.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei

der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden.

Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)

Sektor Versicherungsaufsicht

Graurheindorfer Straße 108

53117 Bonn

E-Mail: poststelle@bafin.de

Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550

Bitte beachten Sie, dass die BAFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht

verbindlich entscheiden kann.

Rechtsweg

L.1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können

Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.

L.2 Gerichtsstände

Wenn Sie uns verklagen

________________________________________________________________________________________________________________________________________

47

L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten

geltend machen:

dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,

dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung

örtlich zuständig ist.

Wenn wir Sie verklagen

L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten

geltend machen:

dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,

dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet,

wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb

abgeschlossen haben.

Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb

Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen

nach L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

M

- Abschnitt gestrichen -

N Bedingungsänderung

< xx Redaktioneller Hinweis: Ein Mustertext wird nicht bekannt gemacht. >

Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System

1 Pkw

1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze

[ Anpassung der SF-Klassen in allen nachfolgenden Tabellen]-…

… < xx Tabelle >

1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw

1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

Aus

SF Klasse

1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 und mehr

Schäden

Nach Klasse

xx

xx

…

xx xx xx

1.2.2 Vollkaskoversicherung

Aus

SF Klasse

1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 und mehr

Schäden

Nach Klasse

xx

xx

…

xx xx xx

________________________________________________________________________________________________________________________________________

48

2 Krafträder

2.1 Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze

… < xx Tabelle >

2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern

2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

… < xx Tabelle >

2.2.2 Vollkaskoversicherung

… < xx Tabelle >

3 Leichtkrafträder

3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze

… < xx Tabelle >

3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Leichtkrafträdern

3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

… < xx Tabelle >

3.2.2 Vollkaskoversicherung

… < xx Tabelle >

4 Taxen und Mietwagen

4.1 Einstufung von Taxen und Mietwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und

Beitragssätze

… < xx Tabelle >

4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Taxen und Mietwagen

4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

… < xx Tabelle >

4.2.2 Vollkaskoversicherung

… < xx Tabelle >

5 Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

5.1 Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in Schadenfreiheitsklassen

(SF-Klassen) und Beitragssätze

… < xx Tabelle >

5.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen (Wohnmobilen)

5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

… < xx Tabelle >

5.2.2 Vollkaskoversicherung

… < xx Tabelle >

________________________________________________________________________________________________________________________________________

49

6 Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen, Busse (nur Kfz-

Haftpflicht), Abschleppwagen (nur Kfz-Haftpflicht) und Stapler (nur Kfz-Haftpflicht)

6.1 Einstufung von Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen,

Busse (nur Kfz-Haftpflicht), Abschleppwagen und Stapler (nur Kfz-Haftpflicht) in

Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze

… < xx Tabelle >

6.2 Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen,

Leichenwagen, Busse, Abschleppwagen und Stapler

6.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

… < xx Tabelle >

6.2.2 Vollkaskoversicherung (nur Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen,

Leichenwagen)

… < xx Tabelle >

[Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung]

1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw

1.1 Abstellort

Regelmäßiger nächtlicher Abstellort:

abschließbare Einzelgarage

abschließbare Doppelgarage

Mehrfachtiefgarage

gesichertes Grundstück

Carport

1.2 Jährliche Fahrleistung

Fahrleistungsklassen:

1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung:

Fahrleistungsklasse

von XX km bis XX km

1.2.2 Vollkaskoversicherung:

Fahrleistungsklasse

von XX km bis XX km

1.2.3 Teilkaskoversicherung:

Fahrleistungsklasse

von XX km bis XX km

Unabhängig von der Fahrleistung gilt bei Verträgen für Pkw, die mit einem Saison-, Oldtimer-, Ausfuhr,

Kurzzeit- oder roten Kennzeichen zugelassen sind, die Fahrleistungsklasse xx als vereinbart.

1.3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung

Selbstgenutztes Wohneigentum

Nutzerkreis

Nutzeralter

Fahrzeugalter beim Erwerb durch Sie

 … xx

________________________________________________________________________________________________________________________________________

50

2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern und Leichtkrafträdern

Nutzeralter

Motorleistung

 … xx

3 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lkw, Zugmaschinen, Bussen, Anhängern

Bei der Beitragsberechnung werden die nachfolgenden Merkmale berücksichtigt:

Aufbau

Motorleistung

Anzahl der Plätze

zulässiges Gesamtgewicht

[Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen]

Für Pkw, Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw gelten folgende Typklassen:

1 Kfz-Haftpflichtversicherung:

Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte

von bis unter

2 Vollkaskoversicherung:

Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte

von bis unter

3 Teilkaskoversicherung:

Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte

von bis unter

[Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen]

Es gelten folgende Regionalklassen:

1 Für Pkw

1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:

Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte

von bis unter

1.2 In der Vollkaskoversicherung:

Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte

von bis unter

1.3 In der Teilkaskoversicherung:

Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte

von bis unter

________________________________________________________________________________________________________________________________________

51

2 Für Krafträder

2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:

Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte

von bis unter

2.2 In der Teilkaskoversicherung:

Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte

von bis unter

3 Für Lieferwagen

3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:

Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte

von bis unter

3.2 In der Vollkaskoversicherung:

Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte Regionen

von bis unter

3.3 In der Teilkaskoversicherung:

Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte Regionen

von bis unter

4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen

4.1 In der Kfz-Haftpflichtversichrung:

Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte Regionen

von bis unter

4.2 In der Teilkaskoversicherung:

Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte Regionen

von bis unter

[Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen)]

1 Berufsgruppe A

Die Beiträge der Berufsgruppe A gelten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Pkw für

a Landwirte und Gartenbaubetriebe

landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII,

die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft

sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha - bei einem Gartenbaubetrieb

jedoch eine Mindestgröße von 2 ha - hat, und die diesen Betrieb selbst

bewirtschaften;

b Ehemalige Landwirte

ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen nach 1.a

unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig

sind;

c Witwen und Witwer

nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tod die Voraussetzungen

nach 1.a oder 1.b erfüllt haben.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

52

2 Berufsgruppe B

Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung

beschränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder und Leichtkrafträder – für Versicherungsverträge

von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf

a Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen

Rechts;

b juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen,

die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn

an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 %

beteiligt sind oder

sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel

erhalten (§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen

Vorschriften der Länder);

c mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);

d als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck

der Gesundheitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die

im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung oder

der Volks- und Berufsbildung dem Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem

Gebiet nutzen;

e Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;

f Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter 2.a bis 2.e genannten juristischen

Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende

Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und

sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen

Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden

Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehrbzw.

Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);

g Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen;

für sie gilt das gleiche wie für die nach 2.f genannten Beamten, Angestellten und

Arbeiter;

h Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die

Voraussetzungen von 2.f oder 2.g unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw.

vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht

berufstätige versorgungsberechtigte Witwen / Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten,

Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und

Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen von 2.f, 2.g oder 2.h erfüllt

haben;

i Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und

Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen

von 2.f, 2.g oder 2.h erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig

sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben

und von ihnen unterhalten werden.

3 Berufsgruppe D

Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten in der Kfz-Haftpflicht- und der Kaskoversicherung –

in der Teilkaskoversicherung beschränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder und

Leichtkrafträder – für Verträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf privatisierte,

ehemals öffentlich-rechtliche Banken und Sparkassen, andere privatisierte, ehemals öffentlich-

rechtliche Einrichtungen (z. B. Telekom, Deutsche Bahn, Deutsche Post, Postbank,

Lufthansa) und deren Tochterunternehmen, sonstige Finanzdienstleistungs-, Wohnungsbauoder

Energieversorgungsunternehmen, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Pflegeheime,

kirchliche Einrichtungen, sonstige mildtätige oder gemeinnützige Einrichtungen und deren

Beschäftigte, wenn sie nicht bereits die Voraussetzungen der Berufsgruppe B erfüllen.

[Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen]

1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen

Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:

________________________________________________________________________________________________________________________________________

53

1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit

bis 45 km/h

bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind

bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind

1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer

Höchstgeschwindigkeit

bis 45 km/h

bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind

bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind

1.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer

Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h

1.4 motorisierte Krankenfahrstühle

2 Leichtkrafträder

Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht

mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.

3 < - entfällt - >

4 Krafträder

Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme

von Leichtkrafträdern.

5 Pkw

Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer

dem Fahrersitz, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

6 Mietwagen

Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben

wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

7 Taxen

Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er

- auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem

vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

8 Selbstfahrvermietfahrzeuge

Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines

Fahrers vermietet werden.

9 Leasingfahrzeuge

Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers

vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem

Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.

10 Kraftomnibusse

Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung

von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.

10.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige

Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und

aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen

Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern dient.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

54

10.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen.

10.3 Nicht unter 10.1 oder 10.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse, Werkomnibusse,

Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.

11 Campingfahrzeuge

Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.

12 Werkverkehr

Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene

Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen

einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.

13 Gewerblicher Güterverkehr

Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,

Anhängern und Aufliegern für andere.

14 Umzugsverkehr

Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut.

15 Wechselaufbauten

Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung

bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt

werden können.

16 Landwirtschaftliche Zugmaschinen

Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger,

die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt

sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.

17 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen

Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme,

die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete

dienen.

18 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die Landund

Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.

19 Milchtankwagen

Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder von Molkereien

zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge,

sondern als Güterfahrzeuge.

20 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit

dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit - nicht zur Beförderung von

Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr

bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räumund

Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).

21 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse

Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer

Gesamtmasse von bis zu 3,5 t.

________________________________________________________________________________________________________________________________________

55

22 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse

Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer

zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.

23 Zugmaschinen

Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern

oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.