A.4.10 Fälligkeit
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt
Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem
Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei
Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
? Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
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? Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens,
soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen,
übernehmen wir
? bei Invaliditätsleistung bis zu xx % der versicherten Summe.
? bei Tagegeld und Krankenhaustagegeld jeweils bis zu xx Tagessätze.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Leistung innerhalb von zwei Wochen
A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt,
leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Vorschüsse
A.4.10.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren
Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach
dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
A.4.10.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands
ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu
lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei
Kindern bis zur Vollendung des xx. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf xx
Jahre.
? Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung
über unsere Leistungspflicht mit.
? Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt
haben, ist der Mehrbetrag mit xx% jährlich zu verzinsen.