A.1.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Genehmigte Rennen
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten
kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten
nach D.1.1.4 dar.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
des versicherten Fahrzeugs.
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Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
? eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers
? eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges
Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt
wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,
Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert
werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise
mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend
der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die
Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck,
Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte
Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs
zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer
Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung
von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags
oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.