D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet
werden.
< xx Alternativformulierung für die Versicherer, die den Anhang verwenden: >
[ xx siehe Tabelle zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des Fahrzeugs]
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Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich
ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Nicht genehmigte Rennen
D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen
Übungsfahrten.
Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief
Kfz-Unfall- und Fahrerschutzversicherung gemäß A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.12.3, A.5.6.6
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht
ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer
benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.