H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt
wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde
uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger
als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes
verlangen.
H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen
(z. B. Mofas), Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer
Vertragsdauer als ein Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung
eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
? die Kfz-Haftpflichtversicherung,
? die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung
eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
? in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
? auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser
Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den
Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
Wiederanmeldung
H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt
der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben
Sie uns unverzüglich mitzuteilen.
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden xx Monate nach der Außerbetriebsetzung
des Fahrzeugs, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung
eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag
fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.