E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
E.1.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag
Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn
der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen
von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Medizinische Versorgung
E.1.5.2 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich
einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Medizinische Aufklärung
E.1.5.3 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
? Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
? anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie
den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen.
Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
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Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von
diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und
den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt
werden.
Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
E.1.5.4 Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
nach A.4.5.1.3.