E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Anzeigepflicht
E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen
kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang
mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt
auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer
Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
? Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen
zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
? Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang
des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
? Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet
werden kann, diese zu beschaffen.
? Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen,
soweit dies für Sie zumutbar ist.
? Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu
unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht
E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen.
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.