D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen
Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2 Satz 2 sind wir
Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit
Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat,
einen Personenschaden erlitten haben.
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D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von
höchstens je xx Euro beschränkt.1 Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen
die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen
Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der
Leistungspflicht befreit sind.
D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt
(z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.