A.4.12 Was ist nicht versichert?
Straftat
A.4.12.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit
A.4.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,
auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische
Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein
Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug
bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt.
Genehmigte Rennen
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A.4.12.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten
kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten
nach D.1.1.4 dar.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.4.12.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere
Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
A.4.12.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Bandscheiben, innere Blutungen
A.4.12.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus
inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende
Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist.
Infektionen
A.4.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht
jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis
sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz,
wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur
geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper
gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz,
wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis
veranlasst waren.
Psychische Reaktionen
A.4.12.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen,
auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Bauch- und Unterleibsbrüche
A.4.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz
besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen
kommende Einwirkung entstanden sind.