A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust
des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt
ist.
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert
unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug
trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1.
< Achtung! Es folgen zwei Varianten der Neupreisentschädigung >
Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
A.2.5.1.2 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den
Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen:
? Innerhalb von xx Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung
oder ein Verlust des Pkw ein und
? der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn
als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.
[ xx Neupreisentschädigung
A.2.5.1.2 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den
Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen:
? Innerhalb von xx Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des
Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens xx % des
Neupreises und
? der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn
als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.]
A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung
nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen
Fahrzeugs verwendet wird.
Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls
A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw, xx < gewünschte WKZ aufführen > infolge
Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um xx %. Dies gilt nicht, wenn das
Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre
gesichert war.
Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.5.8 bleibt hiervon unberührt.
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs
dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
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A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten
Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des
versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs
nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich
ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses
abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu
folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts
nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser
Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um
den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).
< xx Den folgenden Hinweis sollten Verwender der zweiten Variante von A.2.5.1.2 einfügen:>
[Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2 ]
Abschleppen
A.2.5.2.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort
bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich
unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2.1 die
Obergrenze nach A.2.5.2.1.a oder A.2.5.2.1.b nicht überschritten werden.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu
übernehmen.
Abzug neu für alt
A.2.5.2.3 Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung
der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
? bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
? das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das
Schadenereignis
? bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen in den ersten xx Jahren
? bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten xx Jahren
nach der Erstzulassung eintritt.
A.2.5.3 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder
ihr zugestimmt haben.
A.2.5.4 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung
tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung
besteht.
A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs
A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen
Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs
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verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv
zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von
mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte
2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km
(Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des
Fahrzeugs zum Fundort.
Eigentumsübergang nach Entwendung
A.2.5.5.3 Sind Sie nicht nach A.2.5.5.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen
Eigentümer.
A.2.5.5.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1
oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das
Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös
nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und
Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung
gekürzt haben.
A.2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.8.
A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
Was wir nicht ersetzen
A.2.5.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden.
Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel
(z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten,
Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
A.2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum
Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
A.2.5.8 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung
abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine
Selbstbeteiligung vereinbart haben.